50-er (AM)

Die Klasse AM berechtigt zum Fahren von zweirädrigen Kleinkrafträdern (Mokicks, Mopeds und Roller), auch mit Beiwagen, mit einer Höchstgeschwindigkeit bis zu 45 km/h und einem

Hubraum bis zu 50 cm³ bzw. einem Elektroantrieb mit einer max. Nenndauerleistung bis zu 4 kW.

Da die alte Klasse S in der Fahrerlaubnisklasse AM aufgegangen ist, dürfen mit der Klasse AM auch die folgenden Fahrzeuge geführt werden:

Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen (Fahrräder mit Hilfsmotor). Außerdem dreirädrige Kleinkrafträder, sowie vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge, jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³. Im Falle von Fremdzündungsmotoren gilt eine maximale Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW, im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder einer maximalen Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW. Im Falle von Elektromotoren; bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen darf darüber hinaus die Leermasse nicht mehr als 350 kg betragen, ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen. Wird einer dieser Grenzwerte überschritten, ist der Pkw-Führerschein (Klasse B) erforderlich. Die Fahrzeuge dieser Klasse dürfen erst ab 16 Jahren gefahren werden.

Bei dieser Führerscheinklasse gibt es keine Probezeit.

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